(ist natürlich eh klar, rechte Verschwörungstheorie usw., "Niemand hat vor eine Mauer zu bauen"...die übliche Leier - leider aber wahr)
Wers nicht glaubt kann selber lesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 2023PC0451
Auszugsweise:
Brüssel, den 13.7.2023
COM(2023) 451 final
2023/0284(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2023) 292 final} - {SWD(2023) 255 final} - {SWD(2023) 256 final} - {SWD(2023) 257 final}
Artikel 24
Übergabe von Altfahrzeugen an zugelassene Verwertungsanlagen
(1)Alle Altfahrzeuge werden zur Verwertung an zugelassene Verwertungsanlagen übergeben.
Artikel 26
Pflichten des Fahrzeugeigners
Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss
a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;
b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.
Artikel 37
Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen
Für die Zwecke der Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug muss der Fahrzeugeigner gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Fahrzeug interessiert ist, oder gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Bei der Bewertung des Status eines Gebrauchtfahrzeugs überprüfen der Fahrzeugeigner, andere Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden, ob die Kriterien des Anhangs I erfüllt sind, um festzustellen, ob es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt.
ANHANG I - KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN
1.Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;
ii) Sitzverankerungen und -gelenke;
iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;
iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;
f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.
3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn
a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;
b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;
c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;
d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;
e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder
f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.
Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.
z.B: g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
Also Motor oder Getriebetausch = Ende Gelände...ausser heimlich selber
übrigens alle Ex-Camel trophy Landy sind leider auch zu verschrotten:
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasse
Jetzt hilft nur mehr, falls irgendwas noch hilft, mit den betreffenden Passagen alle Lobby Gruppen aufschrecken - weil damit klar ist, dass das nicht eine rechte Verschwörungstheorie ist...